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Urheberrecht

Überblick

Das österreichische Urheberrechtsgesetz („UrhG“) geht vom Schöpferprinzip aus, das bedeutet, dass das Urheberrecht an einem Werk (Foto, Video, Gemälde etc.) mit dem Schöpfungsakt der natürlichen Person entsteht, welche das Werk geschaffen hat. Urheber ist daher stets der Schöpfer eines Werks.

Das Urheberrecht, welches dem Urheber unbeschränkt zukommt, setzt sich aus zwei Säulen zusammen: Einerseits aus der Säule der Verwertungsrechte, andererseits aus der Säule des

Urheberpersönlichkeitsrechts. Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist unter Lebenden nicht übertragbar und regelt insbesondere den Schutz der Urheberschaft an sich. Bei den Verwertungsrechten handelt es sich um (Nutzungs-)Rechte, welche vom Urheber im Rahmen der Privatautonomie Dritten eingeräumt werden können; dies umfasst z.B. das Verbreitungsrecht.

Der Urheber kann sein Urheberrecht zwar zu Lebzeiten nicht auf andere übertragen, er kann daran jedoch Dritten (natürlichen und juristischen Personen) Nutzungsrechte – in der Praxis spricht man von „Lizenzen“ – einräumen bzw diese erteilen. Hierbei handelt es sich weder um eine Teilübertragung des Urheberrechts noch um eine Veräußerung von urheberrechtlichen Befugnissen oder Verwertungsrechten. Die Nutzungsrechte werden dem Lizenznehmer vielmehr durch den Urheber aufgrund der im Lizenzvertrag übernommenen schuldrechtlichen Verpflichtung konstitutiv eingeräumt. Das Urheberrecht wird mit dem Nutzungsrecht belastet. Zwischen Urheber und Nutzungsberechtigtem entsteht ein Dauerschuldverhältnis. Der Nutzungsberechtigte ist nicht Rechtsnachfolger des Urhebers, sondern dessen Rechtsnehmer.